| Urteile aus den Bereichen Bauen - Wohnen - Immobilien |
Orientierungssatz
1. Ist in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag die Fälligkeit des Kaufpreises in der Weise geregelt, dass dieser fällig wird, wenn der Notar dem Käufer schriftlich bestätigt, dass ihm die Löschungsunterlagen oder eine Pfandhaftentlassungserklärung der Bank zu einer Grundschuld vorliegen, so kann dem Wortlaut der Vereinbarung nicht entnommen werden, dass neben der geforderten Erklärung des Notars sich auch der Grundschuldbrief in den Händen des Notars befinden muss. Dies ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung der Vereinbarung, wenn nicht festgestellt werden kann, dass es dem Willen der Parteien entsprochen hätte, dass die Fälligkeit des Kaufpreises erst dann eintreten sollte, wenn dem Notar der Grundschuldbrief vorliegt.
2. Zur Frage, ob der Notar bei Beurkundung des Grundstückskaufvertrages zwischen geschäftserfahrenen und anwaltlich vertretenen Parteien verpflichtet ist, über das mit einer derartigen Fälligkeitsklausel verbundene Risiko aufzuklären.


